Pflegegrad

Pflegewohnung / Pflegegrad

Grundsätzlich ist zum Bezug der Pflegewohnung mindestens der Nachweis über den Pflegegrad 2 zu erbringen.

Bei der Pflege zu Hause oder in der Pflege WG handelt es sich um ambulante Pflege. Bei der ambulanten Pflege muss der Pflegebedürftige den Antrag auf Lestungen selbst oder durch einen Vertreter mit Vollmacht oder Betreuer stellen.

Ab dem 1. Januar 2017 ersetzen 5 Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit verbunden. Maßstab soll nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten, sondern der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen sein.

Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung stellen. Die Pflegekasse wird den Medizinischen Dienst der Krankenvesicherung (MDK) beauftragen, ein Gutachten zu erstellen. Für die Begutachtung kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter des MDK zu Ihnen nach Hause.

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Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob auch Sie einen Pflegegrad zugesprochen bekommen, dann sprechen Sie uns einfach an, wir werden Ihnen gerne beratend zur Seite stehen.

Hinweise zu den Pflegegraden :
Geldleistung ambulant:
Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche eine Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Sachleistung ambulant:
Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden):
Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt  werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.

Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden.

Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Wohngruppen Zuschlag:
Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, die bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, haben unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den anderen Leistungen Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzuschlag.

Damit kann eine Person finanziert werden, die in der Pflege-WG zum Beispiel organisatorische, betreuende oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernimmt.

Der Wohngruppenzuschlag wird ab 2017 erhöht und steht auch Pflegebedürftigen im neuen Pflegegrad 1 zu.

Pflegegrade  

                           Geldleistung             Sachleistung        Entlastungsbetrag                  Wohngruppen Zuschlag
                           ambulant                   ambulant              ambulant (zweckgebunden)

 Pflegegrad 1    0,00 €                             0,00 €                    125,00 €                                    214,00 €
 Pflegegrad 2    316,00 €                      689,00 €                   125,00 €                                    214,00 €
 Pflegegrad 3    545,00 €                    1.298,00 €                  125,00 €                                    214,00 €
 Pflegegrad 4    728,00 €                    1.612,00 €                  125,00 €                                    214,00 €
 Pflegegrad 5    901,00 €                    1.995,00 €                  125,00 €                                    214,00 €


Pflegesach- und Krankenkassenleistungen (Behandlungspflegen) rechnet der Pflegedienst direkt mit den Pflege-/ Krankenkassen ab (Ausnahme: Privatversicherte).

Für die 24-Stundenbetreuung durch Präsenzkräfte wird eine Tages- bzw. Nachtpauschale berechnet, welche alle Leistungen außerhalb der Pflege abdeckt.

Leistungen der Pflegekasse für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege kommen in den Wohngemeinschften nicht zur Anrechnung.

Sollte ein Antrag beim Sozialhilfeträger erforderlich sein, unterstützen wir Sie gerne. Wie viele und welche Hilfen Sie bekommen, sprechen Sie direkt mit ihrem Pflegedienst ab.

Leistungen der Pflegekasse sind unabhängig vom Einkommen, des Pflegebedürftigen.

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